Wald als Steuersparmodell
Wald wird bei Vererbung und Verschenkung im Vergleich zu realen Marktwerten sehr niedrig bewertet. So haben 100 ha Kiefernwald (Ertragsklasse 1) steuerlich einen Wert von 48.360 €. Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt hier kaum an – auch aufgrund der Tatsache, dass Waldflächen grundsätzlich als sogenanntes begünstigtes Vermögen zählen. Die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Freibeträge werden hier gar nicht benötigt. Sie bleiben somit für nicht begünstigtes Vermögen erhalten.
Es ist kaum denkbar, dass selbst bei Vererbung und Verschenkung von größeren Forstbetrieben überhaupt irgendeine Form von Steuer anfällt. Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht nur, wenn die Übergabe grundsätzlich völlig schiefläuft. Auch Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer fallen nicht an, wenn die Übergabe richtig gestaltet wird. Als echte Belastung bleiben nur Notar- und Eintragungskosten.
Mit einem kleinen Steuerkniff kann man diese Steuerfreiheit der Waldübertragung auch für die Vererbung und Verschenkung von Bargeld oder den Erlass von Darlehen nutzen – und das völlig legal innerhalb der Steuergesetze. Bargeld hat den Nachteil, dass es nicht wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigt ist und auch die Bewertung kann nicht niedriger sein, als der Betrag, den die Geldscheine oder das Bankkonto ausweisen. Das Mittel der Wahl heißt hier „mittelbare Grundstücksschenkung“. Die Funktionsweise soll an einem Beispiel erläutert werden.
Joachim möchte seinem Neffen Peter Vermögen in Höhe von 100.000 € zukommen lassen. Das Geld hat Joachim bar auf seinem Bankkonto. Wenn Joachim das einfach so täte, würde Schenkungsteuer entstehen. Neffen haben nämlich nur einen Freibetrag von 20.000 €. Alles Darüberhinausgehende (hier 80.000 €) müsste Peter versteuern. Der Steuersatz ergibt sich aus einer Tabelle im Gesetz und richtet sich nach Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad. Der Wert des Erwerbes beträgt 80.000 €. In unserem Beispiel beträgt der gesetzliche Steuersatz 20 %. Somit muss der Neffe für die Schenkung von 100.000 € 16.000 € (80.000 € x 20%) an den Fiskus überweisen.
Geht es nicht auch steuerfrei? Ja, das geht, in dem wir uns die Begünstigung des Waldes zunutze machen. Joachim schenkt im steueroptimierten Fall seinem Neffen Peter wieder die 100.000 €, in dem er das Geld einfach auf sein Konto überweist. Joachim hat vorher Peter die Auflage gemacht, dass sich Peter von dem Geld Waldgrundstücke kaufen soll. Ideal ist natürlich, wenn Peter das sowieso mit dem Geld vorhatte.
Der Clou ist jetzt, dass für die Bemessung der Schenkungsteuer nicht der Wert des Geldes herangezogen wird, sondern der Wert des Waldes. Die Schenkung des Geldes wird dann wie eine Schenkung des Waldes angesehen. Wie gezeigt, ist hier die Bewertung sehr viel niedriger. Joachim hat schon mit einem Waldbesitzer gesprochen, der Wald verkaufen möchte. Der Verkäufer möchte 20 ha Wald für 6.000 €/ha verkaufen, also insgesamt 120.000 €. Peter möchte diesen kaufen. Joachim gibt ihm die 80.000 € dazu. Joachim überweist Peter das Geld vor dem Kauf mit der Auflage, von diesem Geld vorher genau benannte Flurstücke zu erwerben.
Der Anteil der Schenkung am Gesamtkaufpreis beträgt zwei Drittel (80.000 €/120.000 €). Es wird schenkungssteuerlich aber so getan, als ob nicht 80.000 € in bar geschenkt wurden, sondern als ob zwei Drittel der Waldfläche geschenkt wurden (13,33 ha). Selbst bei einem relativ guten Bestand (z.B. Fichte, Ertragsklasse II), werden damit die 20.000 € Freibetrag nicht überschritten. Der (steuerlich unbeachtliche) echte Wert der 13,33 ha wären 93.333 € (da 7.000 €/ha).
Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt auch vor, wenn (wie in unserem Beispiel) nicht der gesamte Kaufpreis geschenkt wird. Die Schenkung muss aber am Gesamtkaufpreis des Waldes mehr als 10% ausmachen. Die Erwerbsnebenkosten (Notarkosten, Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer) sollte der Beschenkte tragen, weil diese Übernahme als nichtbegünstige Schenkung anzusehen ist.
Es könnten auch sehr viel größere Beträge unter Auflage geschenkt werden. In Schenkungs- und Erbschaftsfällen an Kinder reichen z.B. in einigen Fällen die 400.000 € Freibetrag manchmal nicht aus, um den Transfer von Barmittel von einem Elternteil an die Kinder zu übertragen. Dann ist auch hier die mittelbare Grundstücksschenkung eine Möglichkeit der vollständigen Steuerbefreiung. Innerhalb des Freibetrages von 400.000 € könnten z.B. über 200 ha der steuerlich wertvollsten Ertragsklasse (Fichte, Ertragsklasse I) mittelbar geschenkt werden. Je nach Lage und Bestand hätten diese am Markt einen Wert von deutlich über 1,5 Mio. €!
Es gibt jedoch einige Voraussetzungen zu beachten. Es muss im Voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen sein, dass der Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag sein soll. Weiterhin muss zwischen der Bereitstellung des Geldes der Anschaffung ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Sagt Joachim seinem Neffen also für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrages zu, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
Sagt Joachim seinem Neffen den für den Kauf eines bestimmten Waldgrundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Waldes zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn Peter bereits vor der Überweisung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war.
Sagt Joachim das Geld erst nach Erwerb des Grundstücks zu oder erhält Peter erst nach Bezahlung des Kaufpreises, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung und damit die Steuerfreiheit aus. Achtung: Für die günstige Bewertung des Waldes und damit der mittelbaren Grundstücksschenkung ist es Voraussetzung, dass der Wald in den nächsten 15 Jahren nicht verkauft wird.
Auch eine Gestaltung mit Darlehen ist möglich, wenn z.B. Joachim in Vergangenheit Darlehen an Peter gezahlt hat. Verzichtet Joachim später auf die Rückzahlung, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung aber nur gegeben, wenn Joachim die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und die Umwandlung vor Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt.
Gespannt warten die Experten auf ein Urteil, dass die mittelbare Grundstücksschenkung noch interessanter machen könnte. Wie gezeigt, nutzen wir die steuerlich niedrige Bewertung des Waldes, um innerhalb der jeweiligen Freibeträge zu bleiben. Seit 2016 ist ein Verfahren beim obersten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, anhängig. Sollte der klagende Waldbesitzer hier obsiegen, sind sogar mittelbare Grundstücksschenkungen außerhalb der Freibeträge gänzlich steuerbefreit. Hier würde dann nämlich die Totalbefreiung für begünstigtes Vermögen gelten. Mit dem Urteil wird demnächst gerechnet. Hier könnten dann auch riesige Beträge steuerfrei geschenkt werden, wenn sie mit der Auflage verknüpft sind, gewisse Waldgrundstücke zu erwerben. Außerdem würde sich die Behaltefrist dann von 15 auf maximal 7 Jahre verkürzen.
Auch ohne dieses Urteil kann – wie gezeigt – Bargeld durch geschickte Ausnutzung der Freibeträge steuerfrei verschenkt werden, wenn sie mit der Auflage verknüpft sind Waldgrundstücke zu erwerben.