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Unwetterschäden: Finanzministerien helfen in der Not mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen

Hilfe für vom Hochwasser betroffene Land- und Forstwirte
Unwetterschäden: Finanzministerien helfen in der Not mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen
Aktuelles
15.08.2024 — zuletzt aktualisiert: 19.08.2024

Unwetterschäden: Finanzministerien helfen in der Not mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen

Hilfe für vom Hochwasser betroffene Land- und Forstwirte

Unwetterschäden und Hochwasser: Im Mai und Juni sind viele Regionen in Deutschland mehrfach von heftigen Unwettern getroffen. Die Menschen in diesen Regionen stellt das vor große Herausforderungen. An fällige Steuern denken Betroffene dabei sicher nicht als Erstes. Und damit zu den vielen Sorgen nicht auch noch Probleme mit dem Finanzamt kommen, haben mehrere Bundesländer sogenannte Katastrophenerlasse veröffentlicht, die Geschädigte durch Billigkeitsmaßnahmen unterstützen sollen.

Gleiche Maßnahmen in allen Bundesländern

Zum aktuellen Zeitpunkt haben folgende Bundesländer Erlasse mit Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht:

Die Erlasse sind inhaltlich größtenteils deckungsgleich und unterscheiden sich meist lediglich in der zeitlichen Anwendung. Folgende Maßnahmen sind Teil der Hilfe für Betroffene:

Billigkeitserlass für Geschädigte des Hochwassers

Geschädigte Steuerpflichtige können unter anderem die Stundung ihrer bis zum 30. September/31. Oktober 2024 fälligen Steuern für drei Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2024/31. Januar 2025 beantragen. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Finanzamt verlängert sich diese Frist bis zum 31. Mai 2025/30. Juni 2025. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für anstehende Vollstreckungen.

Des Weiteren können geschädigte Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2024/1. Januar 2025 Anträge auf Anpassung ihrer steuerlichen Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen. Voraussetzung ist eine Schilderung, in welcher Weise die Steuerpflichtigen vom Hochwasser betroffen sind. An die Nachprüfung der Voraussetzungen durch das Finanzamt sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Auch wenn Buchführungsunterlagen weggespült oder unlesbar geworden sind, sollen den Steuerpflichtigen keine nachteiligen Folgen entstehen, soweit die Aufbewahrung und Absicherung der Buchführungsunterlagen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsperson vorgenommen wurden. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Vereinfachter Spendennachweis

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024/31. Januar 2025 als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um Zahlungen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto von begünstigten Institutionen handelt.

Unterstützung aus dem Betriebsvermögen abzugsfähig

Manche Unternehmer möchten ihren betroffenen Geschäftspartnern gern direkt helfen. Wenden diese ihnen daher bis zum 31. Dezember 2024/31. Januar 2025 in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus ihrem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Beseitigung von Schäden am Grund und Boden

Aufwendungen, die zur Beseitigung der Schäden am Grund und Boden entstehen, können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Sonderhilfen für Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte wurden diverse Sonderregelungen aufgenommen. Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Forstwirte sollten beachten, dass Ansprüche bzw. Entschädigungen aus Versicherungsleistungen zu den Einnahmen aus Holznutzungen zählen, soweit sie auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs.

Aus Billigkeitsgründen kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, können die Einnahmen einer Rücklage nach R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahres entstanden sind.

Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde.

Bei Forstwirten, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, kann für das Wirtschaftsjahr 2024 von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.

Billigkeitsregelungen auch bei anderen Einkunftsarten

Aber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf Vereinfachungen bei der Unterstützung freuen. Bestimmte Zuwendungen wie Überlassung von Kraftfahrzeugen, Wohnungen oder Verpflegung an Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2024/31. Januar 2025 zufließen, werden für diesen Zeitraum nicht als Arbeitslohn berücksichtigt.

Aber nicht nur für Arbeitnehmer werden Vereinfachungen geschaffen. Unternehmer, denen Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) entstehen, können von diesen auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vornehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für bewegliche Anlagegüter (Ersatzanschaffungen/-herstellungen) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent vorgenommen werden. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 Euro betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 Euro übersteigen.

Darüber hinaus dürfen Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 Euro nicht übersteigen.

Alle weiteren Voraussetzungen und Regelungen für private Vermieter können dem Erlass entnommen werden.

Zeitliche Anwendung

Die zeitliche Anwendung der Maßnahmen unterscheidet sich je nach Bundesland. Die Übersicht wird laufend aktualisiert:

Maßnahmen Rheinland-Pfalz Saarland Baden-Württemberg Bayern
für bis zum xx.xx.xxxx fällige Steuern: 30.09.2024 30.09.2024 31.10.2024 31.10.2024
  • Stundung bis
31.12.2024 31.12.2024 31.01.2025 31.01.2025
  • Stundung mit Ratenzahlung
31.05.2025 31.05.2025 30.06.2025 30.06.2025
  • Anpassung Vorauszahlungen bis
31.12.2024 31.12.2024 31.01.2025 31.01.2025
Spendennachweis vereinfacht bis 31.12.2024 31.12.2024 31.01.2025 31.01.2025

 

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