Steuerzins soll deutlich sinken - Gesetzgeber reagiert auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Sparen in zinsarmen Zeiten kann man sich meist sparen. Doch nicht nur, dass es keine Guthabenzinsen mehr gibt. Wer sein Erspartes auf seinem Konto belässt, wird sogar mit Negativzinsen von bis zu einem Prozent bestraft. Nur das Finanzamt machte da eine Ausnahme. Denn der steuerliche Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen betrug seit Jahren unverändert 0,5 % pro Monat, d. h. 6 % jährlich. Doch damit ist jetzt Schluss. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte die hohen Steuerzinsen für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber, bis Ende Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung für Zinszeiträume ab 2019 zu finden und die ab 2019 festgesetzten Zinsen zu korrigieren.
Gesetzgeber plant Absenkung auf 1,8 % Jahreszins
Die Bundesregierung hat reagiert und einen Gesetzentwurf vorgelegt. Danach soll der Steuerzins deutlich sinken: von monatlich 0,5 % auf 0,15 %. Das bedeutet einen Jahreszins von 1,8 %. Alle drei Jahre soll dann geprüft werden, ob dieser Zinssatz noch angemessen ist. Noch ist unklar, ob der Gesetzentwurf im Bundestag und Bundesrat eine Zustimmung erfährt.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat vorgeschlagen, den Zinssatz variabel auszugestalten und dynamisch, jedoch höchstens einmal pro Jahr, an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anzupassen. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines Basiszinses von Null, soll der Zins auf 0 % gedeckelt werden. Zudem schlägt der DStV vor, den Zinslauf auf vier Jahre zu begrenzen.
Noch weiter gehen die Forderungen der CDU/CSU-Fraktion. Sie fordert sogar, die Verzinsung der Steuerzahlungen ganz abzuschaffen und hat einen entsprechenden Antrag im Bundestag eingebracht. Sie sieht im Verzicht auf die Vollverzinsung auch eine Möglichkeit, Bürokratie abzubauen und die Steuer zu vereinfachen. So sind Zinsberechnungen für viele unverständlich und alles andere als einfach. Das hängt auch mit dem Zinslauf zusammen, denn dieser beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird. Dabei wird immer monatsweise verzinst. Werden Steuerfestsetzungen geändert, sind auch immer die Zinsen neu festzusetzen. Nach Betriebsprüfungen oder auch im Steuereinspruchsverfahren kann es durchaus zu mehrfachen Änderungen der Steuerfestsetzung kommen und damit auch immer wieder zu einer Änderung der Nachzahlungs- oder auch Erstattungszinsen.
Nullzins würde Änderung von Steuerbescheiden vereinfachen
Eine Abschaffung der Vollverzinsung oder ein Zinssatz von 0 % würde auch die rückwirkende Änderung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab 2019 erheblich erleichtern. Alle Nachzahlungszinsen müssten auf Null festgesetzt und zurückgezahlt werden. Für diejenigen, die für Steuererstattungen jedoch noch 6 % Zinsen erhalten haben, käme es damit ggf. zu einer kompletten Rückforderung der Zinszahlung. Für viele Steuerbescheide würde allerdings eine Änderung komplett entfallen, denn nach dem Urteil des BVerfG hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzverwaltung angewiesen, alle künftigen Zinsfestsetzungen vorläufig auszusetzen. Das bedeutet, dass bereits seit September 2021 Zinsen in Erstbescheiden mit null Euro und einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt wurden. In diesen Fällen würde es weder zur Erstattung noch zur Nachzahlung kommen, ebenso wenn die Vollverzinsung ganz abgeschafft würde.
Zinssenkung auch für Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gefordert
Auch wenn sich das Urteil des BVerfG nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bezieht und keine unmittelbare Auswirkung auf andere Bescheide über Zinsen hat, dürfte auch hier der Zinssatz von 6 % nicht mehr angemessen sein. So fordert die CDU/CSU-Fraktion auch, den Zinssatz für Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen zeitnah und realitätsgerecht nach unten anzupassen. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht hierfür jedoch noch keine Zinssenkung vor.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf unverändert zustimmen, oder ob der Zinssatz womöglich noch weiter nach unten korrigiert wird. Wer sich gegen den Zinssatz von 6 % p.a. bei Steuerstundungen und der Aussetzung der Vollziehung wenden möchte, muss derzeit noch Einspruch einlegen und gegen eine Einspruchsentscheidung Klage erheben.