Steuertipp zum 1. Dezember
Ab dem Jahr 2022 hat der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung der Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage eine tiefgreifende Veränderung bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen vorgenommen. Was für viele eine große Erleichterung ist, kann für einige teuer werden. Für Mitunternehmerschaften, die nur aufgrund einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert waren (originär vermögensverwaltende Gesellschaften), kommt es dadurch in 2022 grundsätzlich zu einer Zwangsentnahme aller Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen mit Ausnahme der Photovoltaikanlage selbst. Eine Zwangsentnahme führt zur Aufdeckung aller stillen Reserven. Denn die Photovoltaikanlage bleibt trotz der Steuerbefreiung Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft muss dann künftig der steuerfreie Anteil der Photovoltaikanlage herausgerechnet werden (vergleichbar mit einem Einzelunternehmer, der sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte erzielt).
Aus Vertrauensschutzgründen kommt es jedoch zu keiner Zwangsentnahme, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt ist (bspw. Beteiligung einer GbR an einer anderen gewerblichen Mitunternehmerschaft, durch andere gewerbliche Tätigkeiten, wie den Betrieb eines Kiosks, eines Onlinehandels etc. oder durch Überschreiten der 100,00-kW-peak-Grenze durch Inbetriebnahme weiterer Photovoltaikanlagen).
Da dies alles bis Ende des Jahres 2023 erfolgen muss, sollte hier sehr schnell gehandelt werden, um die (rückwirkende) Zwangsentnahme in 2022 zu vermeiden!