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Steuertipp zum 1. Dezember

Mit Sofort- und Sonderabschreibungen Gewinn mindern
Steuertipp zum 1. Dezember
Steuertipps
01.12.2021 — zuletzt aktualisiert: 09.02.2022

Steuertipp zum 1. Dezember

Mit Sofort- und Sonderabschreibungen Gewinn mindern

Der Gewinn eines Unternehmens kann nicht nur mit zahlungswirksamen Ausgaben beeinflusst werden. Auch mit Investitionen, die Sie noch vor Jahresende tätigen, können Sie den Gewinn des Jahres 2021 noch beeinflussen.

Sie wollen Ihre Büroräume neu ausstatten, benötigen ein neues Tablet, Laptop oder Smartphone und wollen die Aufwendungen noch in diesem Jahr steuerlich abziehen?

Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Soweit die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist, können die Anschaffungskosten sofort als Aufwand abgezogen werden.

  1. Hard- und Software

Für bestimmte Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops, Dockingstations (nicht jedoch Handys!) u.a. hat die Finanzverwaltung die bisherige Abschreibungsdauer von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software steuerlich grundsätzlich komplett geltend gemacht werden. Für Hard- und Software, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurde, kann der Restbuchwert ebenfalls in 2021 komplett abgeschrieben werden.

  1. Anderes Anlagevermögen

Wird die Grenze für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter von 800 Euro überschritten, müssen die Aufwendungen grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2021 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist.

  1. Degressive Abschreibung

Wenn Sie noch bis Jahresende investieren, haben Sie zudem ein Wahlrecht, wie sie abschreiben: linear oder degressiv. Denn bei Anschaffungen bis zu 31. Dezember 2021 kann statt der linearen Abschreibung die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) gewählt werden. Sie beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren kann damit in den ersten Jahren mehr Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden.

  1. Sonderabschreibung

Haben Sie in 2021 höherwertigere Wirtschaftsgüter angeschafft, z. B. eine Maschine, können Sie in 2021 zusätzlich zur anteiligen linearen oder degressiven Abschreibung noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten

  1. Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2021 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

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