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Steuerstundung, Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, Sofortabschreibung

Finanzverwaltung gewährt weitere Erleichterungen
Steuerstundung, Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, Sofortabschreibung
Aktuelles
19.03.2021 — zuletzt aktualisiert: 11.05.2021

Steuerstundung, Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, Sofortabschreibung

Finanzverwaltung gewährt weitere Erleichterungen

Auch während der Corona-Pandemie müssen Unternehmer ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Dazu gehören insbesondere die monatlichen bzw. quartalsweisen Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, die Abgabe der Jahressteuer-erklärungen sowie die Zahlung der Steuern bei Fälligkeit. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben jedoch steuerliche Erleichterungen geschaffen. Jetzt wurden viele dieser Regelung verlängert, teilweise bis Ende 2021.

Steuern werden zinslos gestundet

Die Frist für die zinslose Stundung von Steuern, die bislang entstanden sind oder bis Ende März 2021 entstehen, wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Hierfür muss allerdings bis 31. März 2021 nochmals ein gesonderter Antrag gestellt werden. Die Stundung kann sogar noch für die zweite Jahreshälfte verlängert werden, dann allerdings nur mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung.

Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt

Die Finanzverwaltung setzt auch Vollstreckungsmaßnahmen für Steuern weiter aus: bis Ende Juni für die bis 31. März 2021 entstandenen Steuern. Zudem sollen Säumniszuschläge im ersten Halbjahr 2021 grundsätzlich erlassen werden. Auch diese Fristen können beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen bis zum Jahresende verlängert werden.

Steuervorauszahlungen können herabgesetzt werden

Viele Unternehmen rechnen auch 2021 mit viel weniger Gewinn. Denn Umsätze stagnieren, Investitionen in Corona-Schutzmaßnahmen und Homeoffice-Arbeitsplätze verursachen zusätzliche Kosten. Die festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sind oftmals zu hoch und damit wirtschaftlich ein Liquiditätsproblem. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige können daher bis Ende Dezember 2021 bei ihrem Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und/oder Körperschaftsteuer sowie eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung beantragen, gegebenenfalls bis auf null Euro.

Mehr Zeit für die Steuererklärung 2019

Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige wurde die Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen 2019 um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert. Auch der Beginn des steuerlichen Zinslaufs für den Veranlagungszeitraum 2019 wurde für alle Steuerpflichtigen um sechs Monate verschoben. Normalerweise sind Steuernachforderungen und -erstattungen ab dem 16. Monat nach Entstehung der Steuer mit monatlich 0,5 % zu verzinsen. Für die Steuer 2019 beginnt der Zinslauf nicht schon am 1. April 2021, sondern erst am 1. Oktober 2021.

Kürzere Abschreibungsdauer für Hard- und Software

Aufwendungen für die Anschaffung von Anlagevermögen wirken sich steuerlich in der Regel nicht sofort als Betriebsausgaben aus. Vielmehr sind alle abnutzbaren materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Für Computerhardware sowie die zugehörige Betriebs- und Anwendersoftware ging die Finanzverwaltung bisher von einer Nutzungsdauer von drei Jahren aus. Doch angesichts des raschen technischen Fortschritts kann das im Einzelfall zu lang sein. Darauf hat die Finanzverwaltung mit einem aktuellen Erlass reagiert und die Nutzungsdauer für Computerhardware und bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware auf ein Jahr herabgesetzt. Hard- und Software kann damit bereits innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden. Doch Vorsicht: Die Anschaffungskosten dürfen dennoch nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern sie sind im Jahr der Anschaffung zeitanteilig (tag genau oder monatsweise) abzuschreiben.

Die kürzere Nutzungsdauer gilt erstmals für Gewinnermittlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, können sie damit erstmals für das Kalenderjahr 2021 anwenden. In 2021 kann dann auch der Restwert von in den Vorjahren angeschafften Computern, Tablets etc. komplett abgeschrieben und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Damit werden die Gewinne in 2021 gemindert und in der Folge auch die steuerliche Belastung.

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