Steuerklassenwahl für 2022 nur noch bis zum 30. November korrigierbar
Die korrekte Wahl der Lohnsteuerklasse ist mitunter eine Wissenschaft für sich – zumindest für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Denn für sie sind mehrere Kombinationen möglich. Die Entscheidung für oder gegen eine Steuerklassenkombination kann jedoch weitreichende Folgen haben, unter anderem für das Eltern- oder Krankengeld.
Wer für das laufende Jahr noch Änderungen vornehmen will, muss sich allerdings beeilen. Anträge müssen bis spätestens 30. November gestellt werden. Bis dahin können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner noch ihre Lohnsteuerklassen für dieses Jahr ändern. Die Änderung ist auf einem amtlichen Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die beantragten Steuerklassen gelten grundsätzlich ab dem Folgemonat nach der Antragstellung. Das heißt: wird ein Steuerklassenwechsel erst im Dezember 2022 beantragt, so wirkt er sich erstmalig in der Lohnabrechnung Januar 2023 aus.
Hinweis: Während früher ein Wechsel der Steuerklassen nur einmal im Jahr möglich war, ist seit 2020 auch ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Jahr möglich. Damit können (Ehe-)Paare schneller auf die sich wechselnden steuerlichen Bedingungen durch Job, Arbeitslosigkeit oder Krankheit reagieren.
Lohnsteuerrecht kennt sechs Steuerklassen
- Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder
- Steuerklasse II ist für alleinerziehende Elternteile vorgesehen
- Eheleute und eingetragene Lebenspartner erhalten zunächst grundsätzlich die Steuerklassenkombination IV/IV
- für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sind auch die Steuerklassen III bis V möglich
- ein zweites und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis eines Steuerpflichtigen wird nach der Steuerklasse VI besteuert, bei der der Lohnsteuerabzug am höchsten ist
Richtige Steuerklassenkombination auswählen
Automatisch erhalten Eheleute und eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV, denn auch bei Eheleuten wird eine Besteuerung nach der persönlichen Leistungskraft unterstellt. Diese Kombination führt zum „richtigen“ Lohnsteuerabzug, wenn beide Partner in etwa gleich hohe Einkommen erzielen. Erzielen sie unterschiedlich hohe Einkünfte, können sie auch die Steuerklassenkombination III/V wählen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn ein Partner wesentlich mehr als der andere verdient. Bei der Steuerklassenkombination III/V wählt der Besserverdienende die Steuerklasse III und der andere Partner die Steuerklasse V. Damit wird die progressiv steigende Lohnsteuer für den Besserverdienenden abgemildert, denn in der Steuerklasse III sind die doppelten Grundfreibeträge zugeordnet. Der (Ehe-)Partner mit dem geringeren Einkommen in der Steuerklasse V hat jedoch keinen Grundfreibetrag und muss die steuerliche Mehrbelastung in der Familie tragen. Im Ergebnis kann die Steuerklassenwahl III/V dennoch die bessere Wahl sein, da das monatliche Familieneinkommen erhöht wird.
Mit der Steuerklasse V zahlt der Partner mit den geringeren Einkünften einen höheren Betrag an Steuern, als es zu seinen Einkünften (normalerweise) passt und der Blick auf den Lohnzettel kann enttäuschend sein. Um dies zu vermeiden, kann die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt werden. Der Faktor ist immer kleiner Eins und wird auf Antrag vom Finanzamt berechnet. Durch den Faktor wirkt sich der steuermindernde Effekt des Ehegattensplittings schon beim Lohnsteuerabzug aus. Ein weiterer Pluspunkt besteht darin, dass eine Steuernachzahlung vermieden wird, zu der es bei der Kombination III/V in aller Regel kommt. Der Faktor muss in der Regel für jedes Jahr neu beantragt werden. Maximal gilt er für zwei Jahre.
Achtung: Bei der Steuerklassenkombination III/V als auch bei der Kombination IV/IV mit Faktor muss immer eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Auf die tatsächlich zu zahlende Jahressteuer hat die Wahl der Steuerklassen jedoch keinen Einfluss.
Steuerklasse hat Einfluss auf Kranken- und Elterngeld
Die Steuerklassenwahl beeinflusst nicht nur das monatliche Familieneinkommen. Sie wirkt sich auch auf die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld aus. Daher ist es sinnvoll, wenn Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mindestens einmal im Jahr ihre Steuerklassenwahl überprüfen und gegebenenfalls durch eine Änderung optimieren.
Auch Steuerfreibeträge für 2023 sollten überprüft werden
Spätestens zum Jahresende muss auch ein Blick auf bereits eingetragene Steuerfreibeträge, beispielsweise für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geworfen werden. Fallen nach eigener Einschätzung die Gründe für einen erhöhten Freibetrag in 2023 weg, so muss das Finanzamt zwingend informiert und der eingetragene Freibetrag unter Umständen gestrichen werden. Erhöhen sich die Aufwendungen voraussichtlich im nächsten Jahr oder kommen neue hinzu, ist es sinnvoll, den Freibetrag hierfür anpassen zu lassen.
Wer Freibeträge also pünktlich zum Jahresbeginn 2023 berücksichtigt haben und ein höheres Nettogehalt erhalten will, sollte ebenfalls bereits jetzt handeln und einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Wer Lohnsteuerfreibeträge noch für 2022 beantragen will, muss seinen Antrag ebenfalls bis spätestens 30. November beim zuständigen Finanzamt stellen. In diesem Fall wird der gesamte Freibetrag des Jahres im Dezember 2022 berücksichtigt.
Hinweis: Wenn das Finanzamt auf Antrag einen Steuerfreibetrag gewährt, muss für das abgelaufene Jahr bis auf wenige Ausnahmen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.