Spenden für die Ukraine –
Welche Spenden sind steuerlich abziehbar?
Die Bilder vom Kriegsgeschehen in der Ukraine haben weltweit eine Welle der Empörung ausgelöst. Doch es gibt auch ein positives Zeichen in diesen Tagen, denn innerhalb kürzester Zeit haben sich auch in Deutschland Menschen organisiert, die Hilfe leisten wollen, sei es durch Sachspenden, Geldspenden oder auch Aufwandsspenden, beispielsweise durch persönlichen Einsatz in Verteilzentren oder beim Transport der Hilfsgüter. Auch die Bereitschaft zur übergangsweisen Beherbergung von Geflüchteten ist groß – jede Hilfe zählt.
Wer Gutes tun will, denkt dabei bestimmt nicht daran, wie es ihm gedankt werden kann. Doch sicher ist es interessant zu wissen, dass auch der Staat seinen Beitrag leistet, indem er dem Spender die Möglichkeit gibt, seine Spenden unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend zu machen.
Spenden nur an anerkannte steuerbegünstigte Einrichtung steuerlich abziehbar
Dabei ist jedoch einiges zu beachten, denn Spenden oder auch Mitgliedsbeiträge sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine steuerbegünstigte Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und vom Finanzamt anerkannt sind, geleistet werden. Dies ist meist leicht und eindeutig daran erkennbar, dass die betreffenden Einrichtungen explizit mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit der an sie geleisteten Spenden werben. Für den Spender gilt hier Vertrauensschutz, das heißt, er kann sich auf eine solche Aussage späterhin auch guten Gewissens auch verlassen.
Wer jedoch Spenden leistet in dem Wissen, dass es sich nicht um eine steuerbegünstigte Einrichtung handelt, oder aber wer das zumindest grob fahrlässig nicht erkannt hat, verliert die Möglichkeit des Spendenabzugs auch trotz vorliegender Spendenbescheinigung.
Daneben können auch ausländische Körperschaften als Spendenempfänger anerkannt werden, wenn sie ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsland, in Großbritannien, Island oder Norwegen haben. Die Schweiz zählt nicht dazu. Ausgenommen davon sind natürliche Personen. Diese können keine steuerbegünstigten Spendenempfänger sein.
Auch Sachspenden sind möglich
Nicht nur Geld- sondern auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar. Für Unternehmer bedeutet das, dass auch Gegenstände aus dem Betriebsvermögen, wie beispielswiese Maschinen oder Fahrzeuge gespendet werden können. Der Wert der Spende setzt sich in diesen Fällen zusammen aus dem Wert der gespendeten Gegenstände zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Stammt die Sachspende nicht aus dem Betriebsvermögen, ist der Wert der sogenannte „gemeine Wert“. Dies ist der Wert, welcher auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
Aktueller Hinweis: Bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs kann es sich um Sponsoringmaßnahmen handeln, wenn der Unternehmer durch die Zuwendung wirtschaftliche Vorteile durch die Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens beabsichtigt, z. B. durch eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Zuwendung. In diesem Fall sind die Zuwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig und nicht nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges.
Besonderheiten hinsichtlich der Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich ist bei unternehmerischen Spenden zu beachten, dass eine Sachspende grundsätzlich eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe darstellt, wenn diese aus dem Unternehmensvermögen erfolgt. Somit sollten umsatzsteuerpflichtige Unternehmer darauf achten, ob beim Kauf des Wirtschaftsgutes die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Bei Umsatzsteuerpflicht des Unternehmers muss für die Sachspende auch Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Unternehmer ist dadurch jedoch weder gewinntechnisch noch liquiditätstechnisch belastet. Denn die in Rechnung gestellte Vorsteuer aus dem Wareneinkauf hat er vom Finanzamt ja erstattet bekommen.
Die Bemessungsrundlage für die Umsatzsteuer bemisst sich bei einer Sachspende nach dem fiktiven Einkaufspreis. Hierbei wird auf den Zeitpunkt der Spende abgestellt. Sollte aber der Gegenstand nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sein (z. B. weil sich das Mindesthaltbarkeitsdatum kurz vor Ablauf befindet oder sich Material- oder Verpackungsfehler ergeben), kann auch ein niedrigerer Wert als der fiktive Einkaufswert zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass bei diesem Artikel volle Vorsteuer geltend gemacht wurde, jedoch ggf. aufgrund von Alter und Zustand des Artikels der Umsatzsteuerwert bis auf 0,00 Euro fallen kann.
Aktueller Hinweis: Die Finanzverwaltung hat bei der Umsatzbesteuerung von Sachspenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eine Billigkeitsregelung erlassen. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen, Personal, Wohnraum werden die unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert, der Vorsteuerabzug bleibt aber weiterhin möglich. Eine Vorsteuerkorrektur ist nicht erforderlich.
Vereinfachter Spendennachweis möglich
Um eine Spende steuerlich geltend machen zu können, muss die begünstigte Einrichtung zumindest in Katastrophenfällen auch nicht zwingend eine Spenden- bzw. Zuwendungsbescheinigung auf den Namen des Spenders ausstellen. Denn in diesem Fall gibt es hier seit Jahren die Erleichterung, dass der Fiskus auch eine schlichte Banküberweisung steuerlich anerkennt, wenn das Geld auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto gezahlt wird. Das gilt für Einzelspenden standardmäßig bis zu 300 Euro. Erforderlich ist dabei lediglich ein Barzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank bzw. sogar nur ein PC-Ausdruck aus dem Online-Banking. Dabei müssen der Name und die Kontonummer des Auftraggebers und des Spendenempfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
Bei Spenden über 300 Euro hinaus ist aber für den Sonderausgabenabzug eine Zuwendungsbescheinigung grundsätzlich unerlässlich. Diese muss zwar nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden. Es besteht aber eine sogenannte Vorhaltepflicht. Wenn das Finanzamt also nachfragt, sollte man in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung vorlegen zu können. Andernfalls kann schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung oder zumindest der leichtfertigen Steuerverkürzung im Raum stehen.
Aktueller Hinweis: Die Finanzverwaltung billigt für Spenden zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs einen vereinfachten Spendennachweis. Für Zuwendungen, die zwischen dem 24. Februar und dem 31. Dezember 2022 auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen geleistet werden, gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Zuwendungsbestätigung. Werden Zuwendungen über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügen ebenfalls Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden sowie zusätzlich eine Kopie der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten. Das gilt unabhängig von der Spendenhöhe, also auch für Spenden über 300 Euro.
Sie können im Übrigen auch von sogenannten Spendensammlern ausgestellt werden, welche die Gelder „einsammeln“ und an begünstigte Organisationen weiterleiten. Bei Spenden in den Vermögensstock von steuerbegünstigten Stiftungen, Spenden oder Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien gelten noch einmal andere Regelungen.
Nach oben hin sind bei Spenden fast keine Grenzen gesetzt. Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter sind absetzbar, übersteigende Beträge können per „Spendenvortrag“ in den Folgejahren abgesetzt werden.
Aktueller Hinweis: Auch Arbeitslohnspenden sind begünstigt
Verzichtet ein Arbeitnehmer zugunsten einer
- steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
- Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spenden-empfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,
auf einen Teil seines Arbeitslohnes, so fällt keine Lohnsteuer an. Der Lohn ist auf der Lohnsteuerbescheinigung nicht auszuweisen, allerdings sind Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich. Die Beträge dürfen dann natürlich nicht noch einmal als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hinweis: Arbeitslohnspenden sind allerdings nur dann sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Naturkatastrophen im Inland handelt. Daher sind sie grundsätzlich sozialversicherungsbeitragspflichtig.