Seit 2020 gilt ein höherer Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich besteht daher ein monatlicher und durchschnittlicher Mindestentgeltanspruch in Höhe von 1.620,64 Euro brutto (9,35 Euro x 173,33 Stunden/Monat). Die 173,33 Stunden/Monat ergeben sich nach der Formel wöchentliche Arbeitszeit x 13:3
. In Monaten mit vielen Arbeitstagen kann es jedoch zu einer weit höheren Mindestvergütung kommen, z. B. 1.720,40 Euro bei 23 Arbeitstagen. Eine Verrechnung mit Monaten mit z. B. nur 20 Arbeitstagen widerspricht der strikten Regelung im Mindestlohngesetz (MiLoG), auch wenn der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung signalisiert hat, dass er eine verstetigte Bruttoentgeltzahlung akzeptieren wird, wenn der Mindestlohn nach obiger Formel gezahlt wird.
Hinweis
Auch wenn die vereinbarte (verstetigte) Monatsbruttovergütung unterhalb von 1.620,64 Euro liegt, muss der höhere gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Es ist daher sinnvoll, eine Änderungsvereinbarung abzuschließen.
Geringfügigkeitsgrenze bei Mini-Jobbern beachten
Auch bei einem Mini-Jobber ist das Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen, wobei sich ein Mindeststundenlohn in Höhe von 9,35 Euro ergeben muss. Bei einem monatlichen Entgelt von 450 Euro darf der Mini-Jobber ab dem 1. Januar 2020 maximal 48 Stunden (48,13) monatlich beschäftigt werden. Bereits bei einer monatlichen Arbeitszeit von 48,5 Stunden (450 Euro / 48,5 Stunden = 9,28 Euro pro Stunde) wird der Mindestlohn unterschritten.
Zahlt der Arbeitgeber bei einer vereinbarten Arbeitszeit von mehr als 48,13 Stunden pro Monat den Mindestlohn in Höhe von 9,35 Euro brutto pro Stunde, wird jedoch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und aus dem Mini-Job wird ein sozialversicherungspflichtiger Midi-Job. Damit fallen auch für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Lohnsteuer an. Im Ergebnis sinkt der Nettolohn des Arbeitnehmers. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin nur 450 Euro, verstößt er gegen das MiLoG und gegen sozialrechtliche Vorschriften. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns einklagen. Unabhängig davon schuldet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für das Entgelt, welches er zahlen müsste (Phantomlohn). Gleiches gilt, wenn dem Mini-Jobber kein bezahlter Urlaub gewährt wird oder ihm bei Krankheit kein Lohn fortgezahlt wird, denn diese gesetzlichen Lohnbestandteile können arbeitsvertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden. Wird ein solcher Verstoß im Rahmen einer Lohnsteuernachschau, Lohnsteuerprüfung oder Prüfung der Sozialversicherungsträger festgestellt, fallen neben den Beitragsnachzahlungen auf den Phantomlohn in der Regel auch noch Säumniszuschläge an.