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Reform der Höfeordnung ab 2025

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Neuregelung der Abfindung
Reform der Höfeordnung ab 2025
Aktuelles
09.07.2024 — zuletzt aktualisiert: 19.08.2024

Reform der Höfeordnung ab 2025

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Neuregelung der Abfindung

Die Höfeordnung (HöfeO) regelt die Vererbung und den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe in einigen deutschen Bundesländern, nämlich Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Ziel der Höfeordnung ist es, die Zersplitterung von landwirtschaftlichen Betrieben zu verhindern und deren wirtschaftliche Einheit zu bewahren. Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall der Agrardieselsubventionen ist neben Maßnahmen, die im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehen sind, auch eine Reform der Höfeordnung geplant.

Hoferben – es kann nur einen geben

Nach der Höfeordnung fällt der Hof im Erbfall nur einem der Erben, dem sogenannten Hoferben, zu. Der Erblasser kann den Hoferben durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmen. Die Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, haben einen Abfindungsanspruch in Geld.

Wird der Hof innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall vom Hoferben veräußert, haben die anderen Erben ergänzende Ansprüche. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der Hof als wirtschaftliche Einheit bestehen bleibt.

Grundsteuerreform hat Auswirkungen auf die Höfeordnung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Im Rahmen der erfolgten Reform der Grundsteuer werden die Vorschriften zur Einheitswertbewertung zum 31. Dezember 2024 für die Zukunft aufgehoben.

Ab dem 1. Januar 2025 werden daher die Einheitswerte nicht mehr fortgeführt, sodass keine aktualisierte Grundlage mehr besteht, um zu ermitteln, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechnet. Daher war eine Überarbeitung der Höfeordnung unumgänglich.

Neue Mindestwerte für Höfe im Sinne der Höfeordnung

Die Höfeordnung regelt, ab welchem Wert ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Betriebe, die über eine Mindestleistungsfähigkeit verfügen und dem Grunde nach wirtschaftlich sein können, in den Genuss der Privilegierung der HöfeO kommen. Bislang liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn dieser einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Zwischen 5.000 und 10.000 Euro kann ein Hof vorliegen, wenn der Eigentümer dies erklärt und ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Die Neuregelung sieht die Anpassung der Mindestwerte für die Hofeigenschaft auf Grundlage des Grundsteuerwertes für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vor (sogenannter Grundsteuerwert A). Statt eines Wirtschaftswertes von mindestens 10.000 Euro liegt ein Hof im Sinne der HöfeO künftig bei einem Grundsteuerwert von mindestens 54.000 Euro vor. Per Wahlrecht liegt durch Erklärung der Eigentümer ein Hof zukünftig ab einem Grundsteuerwert von 27.000 Euro vor.

Berechnungsgrundlage der Abfindung ändert sich

Künftig wird für die Berechnung der Abfindung, wie für die Hofeigenschaft, auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, wird dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert.

Die Notwendigkeit der Anpassung des Grundsteuerwertes mittels eines Multiplikators ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Abstellen auf einen nicht modifizierten Grundsteuerwert zu einer Überforderung der Hoferben führen könnte. Berücksichtigt werden durch den Abschlag die Pachtaufwendungen, mitarbeitende Angehörige und die Herausnahme der Wohngebäude aus der Berechnung der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, wird es auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen. Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Abfindung der weichenden Erben (nur) um die Mindestabfindung handelt. In aller Regel wird von dieser nach oben abgewichen, soweit die wirtschaftliche Lage des Hofes dies zulässt.

Höhere Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Nach gegenwärtiger Rechtslage mindern auf dem Hof lastende Verbindlichkeiten den Hofeswert, wobei mindestens ein Drittel des berechneten Hofeswertes als Mindestabfindung verbleibt, auch wenn die Nachlassverbindlichkeiten höher liegen. Der maximale Schuldenabzug beträgt somit bisher zwei Drittel.

Die Höchstgrenze, bis zu der die Verbindlichkeiten den Hofeswert mindern, wird von bisher zwei Drittel auf 80 Prozent erhöht. Den weichenden Erben verbleiben somit statt bisher ein Drittel lediglich mindestens 20 Prozent des Hofeswertes. Hierdurch wird sichergestellt, dass grundsätzlich wirtschaftliche Höfe, auf denen Verbindlichkeiten lasten, erhalten bleiben.

Hinweis: Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf / Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen muss nun noch die weiteren parlamentarischen Hürden nehmen, bevor die Neuregelungen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten können.

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