Rechnungslegung mit dem Wumms
der Mehrwertsteuersenkung
Mit einem Wumms
will Bundesfinanzminister Olaf Scholz die deutsche Wirtschaft aus der Corona-Krise führen. Dazu verabschiedete die Bundesregierung die Corona-Steuerhilfegesetze I und II und ebnete den Weg für die geplante Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020. Da sich der anzuwendende Mehrwertsteuersatz am Zeitpunkt der Erbringung der steuerpflichtigen Leistung orientiert, unterliegen alle Leistungen, die im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erbracht werden, dem Steuersatz von 16 % bzw. 5 %. Dies gilt auch für Leistungen, die schon vor dem 1. Juli 2020 vereinbart und/oder begonnen wurden und deren Fertigstellung erst zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen ist.
Damit freut sich so mancher Steuerpflichtige, wenn er im zweiten Halbjahr 2020 sein Investitionsvorhaben beenden und von der 3 %igen Mehrwertsteuersenkung für den Regelsteuersatz profitieren kann. Soweit in der Vergangenheit vom leistenden Unternehmer Abschlagsrechnungen mit 19 % in Rechnung gestellt wurden, kommt es hierbei zu einer teilweisen Umsatzsteuererstattung.
Doch Vorsicht: In der Schlussrechnung müssen alle bis zur Fertigstellung in Rechnung gestellten Abschlagsrechnungen offen vom Gesamtbetrag abgesetzt werden. Offen bedeutet, dass die Nettobeträge der Abschlagsrechnungen und die hierauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge einzeln ausgewiesen werden müssen. Für die korrekte Erstellung einer Schlussrechnung gibt es zwei Varianten.
Variante I – Vom Nettobetrag, der Umsatzsteuer und dem Bruttobetrag der Gesamtleistung werden der jeweilige Nettobetrag, die Umsatzsteuer und der Bruttobetrag der Abschlagsrechnung einzeln abgesetzt.
Nettoentgelt | USt-Satz | Umsatzsteuerbetrag | Bruttobetrag | |
Einbau einer Heizungsanlage | 20.000,00 Euro | 16 % | 3.200,00 Euro | 23.200,00 Euro |
./. Abschlagsrechnung | 10.000,00 Euro | 19 % | 1.900,00 Euro | 11.900,00 Euro |
Restbetrag | 10.000,00 Euro | 1.300,00 Euro | 11.300,00 Euro |
In Variante II wird zunächst die Gesamtleistung mit Nettoentgelt, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag erfasst und davon dann die Abschlagsrechnung ebenfalls mit Nettoentgelt, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag offen abgesetzt.
Einbau einer Heizungsanlage | 20.000,00 Euro | |
zzgl. 16 % USt | 3.200,00 Euro | |
Gesamtbetrag | 23.200,00 Euro | |
abzüglich | ||
Abschlagsrechnung | 10.000,00 Euro | |
zzgl. 19 % USt | 1.900,00 Euro | 11.900,00 Euro |
Restbetrag – noch zu zahlen | 11.300,00 Euro |
Werden die steuerlichen Vorgaben für Schlussrechnungen nicht beachtet, schuldet der leistende Unternehmer sowohl die Umsatzsteuer aus der Schlussrechnung als auch aus den Abschlagsrechnungen. Der Leistungsempfänger darf, wenn er vorsteuerberechtigt ist, dennoch nicht die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Sollten Sie Fragen zur Rechnungslegung im Allgemeinen oder ganz aktuell zu den bis zum 31. Dezember 2020 geminderten Umsatzsteuersätzen haben, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.