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Option zur Körperschaftsteuer möglich

Personengesellschaften können ab 2022 wie Kapitalgesellschaften besteuert werden
Option zur Körperschaftsteuer möglich
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27.08.2021 — zuletzt aktualisiert: 28.10.2021

Option zur Körperschaftsteuer möglich

Personengesellschaften können ab 2022 wie Kapitalgesellschaften besteuert werden

Noch kurz vor der Sommerpause wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Dieses ermöglicht es Personenhandelsgesellschaften, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Damit besteht die Chance, die Steuerbelastung eines Unternehmens zu reduzieren, ohne zivilrechtlich die Rechtsform ändern zu müssen. Personenhandelsgesellschaften, welche die Option noch in diesem Jahr ausüben, werden bereits ab 2022 wie eine Körperschaft besteuert.

Besteuerung als Personengesellschaft
Bei einer Personengesellschaft unterliegt der Gewinnanteil jedes Mitunternehmers der Einkommensteuer. Der Einkommensteuertarif steigt von 14 % linear-progressiv bis zum Spitzensteuersatz von 42 %. Bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.127 Euro fällt zusätzlich Solidaritätszuschlag an, denn dieser wurde nur teilweise abgeschafft. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro fallen sogar 45 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag an, sodass sich ein Gesamtsteuersatz von 47,475 % ergibt (sogenannte Reichensteuer).  Daneben fällt auch bei der Personengesellschaft Gewerbesteuer an. Diese wird aber auf die Einkommensteuer angerechnet. Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % kann die Gewerbesteuerbelastung dadurch völlig entfallen.

Besteuerung als Körperschaft
Gewinne einer Körperschaft werden auf Ebene der Gesellschaft mit insgesamt circa 30 % besteuert (15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer. Werden die Gewinne später ausgeschüttet, dann unterliegt die Dividende der 25 %igen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt sind und durch eine berufliche Tätigkeit für diese Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können, dürfen die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren beantragen. Dann sind 40 % der ausgeschütteten Gewinne steuerfrei und 60 % müssen mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden. Je nachdem, wie hoch die Gewerbesteuer ist und ob die Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren angewandt wird, ergibt sich für den Gesellschafter im Ausschüttungsfall somit eine Gesamtsteuerbelastung von rund 50 %.

Pro & Contra Option zur Körperschaftsbesteuerung
In der Spitze sind die Gesamtsteuersätze für die Besteuerung als Personen- oder Kapitalgesellschaft durchaus vergleichbar. Warum sollte eine Personengesellschaft also die Option ausüben? Gewinne nicht auszuschütten und damit die steuerliche Belastung erst einmal auf 30 % zu belassen, kann eigentlich auch kein Grund sein, denn bereits seit 2008 haben Personengesellschaften mit der sogenannten Thesaurierungsbesteuerung die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne zunächst mit einem verringerten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag zu versteuern. Allerdings sind die Regelungen zur Berechnung der (späteren) Entnahmen und der nicht entnommenen Gewinne äußerst komplex und die Einkommensteuerbelastung liegt insgesamt auch bei 48,31 % (Thesaurierung und spätere Entnahme).

Die Option eröffnet jedoch neue Gestaltungsmöglichkeiten, denn bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften werden zivilrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern auch steuerlich anerkannt. Das bedeutet:

  • angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen,die nicht der Gewerbesteuer unterliegen
  • nicht beherrschende Gesellschafter, die ein Grundstück vermieten, erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Gesellschafter erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie der Gesellschaft ein Darlehen überlassen

Die Gehalts-, Miet- und Zinszahlungen sind bei der Gesellschaft abzugsfähig. Bei der Besteuerung einer Mitunternehmerschaft werden solche Gehalts-, Miet- oder Zinszahlungen an die Gesellschafter hingegen als Tätigkeitsvergütungen oder Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Darlehen betrachtet und dem gewerbesteuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet.

Fazit: Eine Option zur Körperschaftsbesteuerung sollte wohlüberlegt sein. Mit individuellen Verträgen und einem Mix aus Gehaltszahlung, Gesellschafter-fremdfinanzierung, Thesaurierung und Ausschüttungen kann die Gesamtsteuerbelastung durchaus optimiert werden. Die Option hat aber auch vielfältige rechtliche Auswirkungen und Verträge müssen neu geschlossen oder angepasst werden. Gern prüfen wir, ob sich eine Option für Sie lohnen könnte. Sprechen Sie uns an!

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