Mit Sturmschäden Steuern sparen
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – bzw. im vorliegenden Fall das Finanzamt beim Versäumnis von Fristen. Dies bestätigte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Mai 2023 (VI R 12/21).
Ein Forstwirt hatte dem zuständigen Forstsachverständigen des Finanzamtes einen windbruchbedingten Notverkauf an Holz unverzüglich gemeldet. Dieser bestätigte im Wege eines Gutachtens die Angaben des Forstwirts zur Schadholzmenge und erkannte dieses als Kalamitätsholz an. Darunter versteht man Holz, das als Ergebnis von Sturmschäden, Trockenheit und/oder Schädlingsbefall unplanmäßig zur Verfügung steht und genutzt wird. Für solches Holz kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Tarifermäßigung in Form eines halben bzw. eines viertel Steuersatzes für außerordentliche Holznutzung angesetzt werden.
Auch Feststellungsbescheide müssen genau geprüft werden
Gerade bei Forstbetrieben ist es nicht selten, dass sich dieser im Bezirk eines anderen Finanzamtes befindet, als der Wohnsitz des Steuerpflichtigen. In diesen Fällen werden die Einkünfte aus der Forstwirtschaft vom Lage-Finanzamt gesondert festgestellt, d. h. es wird ein gesonderter Bescheid über die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte erlassen. Das gesonderte Feststellungsverfahren basiert darauf, dass es dem Feststellungs-Finanzamt (Lage-Finanzamt) besser möglich ist als dem Wohnsitz-Finanzamt, den Gewinn zu ermitteln, da es mit den Verhältnissen besser vertraut ist. Das Wohnsitzfinanzamt übernimmt dann die festgestellten Einkünfte in den Einkommensteuerbescheid, ermittelt das zu versteuernde Einkommen und die festzusetzende Einkommensteuer. Wie jeder andere Steuerbescheid, werden Feststellungsbescheide bestandskräftig und damit nur noch im Ausnahmefall änderbar, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Das bekam der Forstwirt in dem vom BFH entschiedenen Fall bitter zu spüren. Das Lage-Finanzamt hatte die außerordentliche Holznutzung in seinem Bescheid nicht berücksichtigt, sondern lediglich laufende Einkünfte ausgewiesen. Einspruch wurde nicht eingelegt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist für den Feststellungsbescheid übernahm das Wohnsitzfinanzamt die Werte aus dem Feststellungsbescheid in den Einkommensteuerbescheid, ohne die Tarifermäßigung für außerordentliche Holznutzung anzuwenden. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legte der Forstwirt Einspruch ein und rügte die mangelnde Berücksichtigung der Tarifermäßigung. Das Finanzamt, das Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten jedoch eine Änderung des Bescheides ab.
Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid
Die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen gehören im Streitfall zu den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft. Sie sind dementsprechend im Rahmen dieser Einkünfte zu ermitteln und folglich auch mit den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen. Der Forstwirt hätte gegen den Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid fristgerecht Einspruch beim Lage-Finanzamt einlegen müssen. Da er dies versäumt hat, kann die Tarifermäßigung trotz Erfüllen der Voraussetzungen nicht mehr berücksichtigt werden.