Mindesttätigkeit in der Landwirtschaft auf beihilfefähigen Flächen
Auf allen geförderten landwirtschaftlichen Flächen muss bis einschließlich 15. November des Antragsjahres eine sogenannte Mindesttätigkeit ausgeübt werden. Nur so bleibt die Beihilfefähigkeit dieser Flächen erhalten. Eine Ausübung der Mindesttätigkeit muss daher auch auf den aus der Erzeugung genommenen Flächen berücksichtigt werden.
Auf Brachen ist unter dem Begriff der Mindesttätigkeit das Zerkleinern und ganzflächige Verteilen des Aufwuchses auf der Fläche gemeint. Alternativ zum Mulchen kann auch gemäht werden. Das Mähgut darf dann allerdings nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, d. h. es darf weder verfüttert noch für die Biogaserzeugung genutzt werden. Im Zeitraum vom 1. April bis 15. August ist das Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses verboten. Darüber hinaus muss auch auf Antragsflächen mit Blühstreifen und Bejagungsschneisen eine entsprechende, fristgerechte Mindesttätigkeit ausgeübt werden.
Findet auf Feldrand-, Puffer- und Waldrandstreifen keine Beweidung statt, erfolgt dort keine Schnittnutzung des Aufwuchses und wird ab dem 1. August des Antragsjahres keine Aussaat oder Pflanzung zur Ernte im Folgejahr durchgeführt oder aber vorbereitet, so besteht auch auf diesen Flächen eine Pflicht zur Ausübung einer fristgerechten Mindesttätigkeit.
Neu: ab dem 1. Januar 2023 ist die Durchführung der Mindesttätigkeit auf Flächen, die als GLÖZ 8- und/oder ÖR 2-Brache beantragt werden nur noch jedes zweite Jahr verpflichtend.