Mindesttätigkeit in der Landwirtschaft auf beihilfefähigen Flächen
Auf allen geförderten landwirtschaftlichen Flächen muss bis einschließlich 15. November des Antragsjahres eine sogenannte Mindesttätigkeit ausgeübt werden. Nur so bleibt die Beihilfefähigkeit dieser Flächen erhalten. Eine Ausübung der Mindesttätigkeit muss daher auch auf den aus der Erzeugung genommenen Flächen berücksichtigt werden.
Auf Brachen ist unter dem Begriff der Mindesttätigkeit das Zerkleinern und ganzflächige Verteilen des Aufwuchses auf der Fläche gemeint. Alternativ zum Mulchen kann auch gemäht werden. Das Mähgut darf dann allerdings nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, d.h. es darf weder verfüttert noch für die Biogaserzeugung genutzt werden. Im Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni ist das Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses verboten.
Für Honigbrachen (ein- und mehrjährig) gelten gesonderte Regelungen. Bei einjährigen Blühmischungen ist die Anforderung der Mindesttätigkeit durch die Aussaat bis zum 31. Mai erfüllt. Das Gleiche gilt für mehrjährige Blühmischungen, allerdings nur im ersten Antragsjahr. In den Folgejahren gilt auch hier die Auflage der Mindesttätigkeit in Form von Mulchen oder Mähen vor dem 16. November des laufenden Kalenderjahres. Ein Hinweis: Auf Antrag ist es möglich, die Mindesttätigkeit nur alle zwei Jahre durchzuführen. Das Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses darf auf Honigbrachen frühestens nach Ende der Hauptblüte erfolgen.
Darüber hinaus muss auch auf Antragsflächen mit Blühstreifen und Bejagungsschneisen eine entsprechende, fristgerechte Mindesttätigkeit ausgeübt werden.
Findet auf Feldrand-, Puffer- und Waldrandstreifen keine Beweidung statt, erfolgt dort keine Schnittnutzung des Aufwuchses und wird ab dem 1. August des Antragsjahres keine Aussaat oder Pflanzung zur Ernte im Folgejahr durchgeführt oder aber vorbereitet, so besteht auch auf diesen Flächen eine Pflicht zur Ausübung einer fristgerechten Mindesttätigkeit.