Keine Grunderwerbsteuer für Weihnachtsbäume
Wer ein bebautes oder unbebautes Grundstück kauft, hat im Regelfall Grunderwerbsteuer zu zahlen. Was dabei allerdings alles zur Bemessungsgrundlage gehört, ist nicht immer klar. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei vergleichbaren Urteilsfällen (II R 45/19 und II R 36/19) zu entscheiden, ob auch auf dem Grundstück stehende Weihnachtsbäume oder Forstbäume mit zur Bemessungsgrundlage zählen.
In beiden Fällen wurden Grundstücke erworben, auf denen sich Aufwuchs in Form von angepflanzten Weihnachtsbaumkulturen bzw. fällreifen Bäumen befand. Im ersten Fall wurden die Weihnachtsbäume bestimmungsgemäß zu gegebener Zeit gefällt und veräußert. Die Wurzelballen wurden dann mit einer Fräsmaschine zerkleinert und gemulcht. Im anderen Urteilsfall befanden sich zum Ankaufszeitpunkt teilweise hiebreife Bäume auf den Flächen und bereits zum Zeitpunkt der Aufforstung stand fest, dass diese bei Hiebreife gefällt werden sollten.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer jeweils auf den gesamten Kaufpreis inklusive des Aufwuchses fest. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht gab den Klägern jedoch Recht und bezog nur den Wert des Grund und Bodens in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein, nicht jedoch den Wert des Aufwuchses. Der BFH teilte diese Sichtweise nun.
Scheinbestandteile gehören nicht zum Grundstück
Soweit sich ein Kaufvertrag auch auf Gegenstände bezieht, die nicht Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Was ein Grundstück ist und dazu gehört bestimmt sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Grundstück ist danach ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Dazu gehören auch die wesentlichen Bestandteile, soweit es sich nicht um sogenannte Scheinbestandteile handelt.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, darunter auch die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Aufstehende Gehölze sind deshalb zunächst wesentliche Bestandteile des Grundstücks, unabhängig davon, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweit vorgezogen und eingepflanzt sind.
Nicht zum Grundstück jedoch gehören solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, die sogenannten Scheinbestandteile. Eine Verbindung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist.
Bäume können Scheinbestandteile sein
Scheinbestandteile können demzufolge vorliegen, wenn aufstehende Bäume gefällt werden sollen, sofern dies von Anfang an beabsichtigt war. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, ist unbeachtlich. Werden anders als bei Baumschulgewächsen die Bäume beim Entfernen als lebende Organismen zerstört, steht dies der Eigenschaft als Scheinbestandteil nicht entgegen. Unerheblich ist auch, ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest (Wurzeln mit Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden ist.
Fazit
Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dürfen nur die auf den Grund und Boden entfallenden Anteile des Kaufpreises berücksichtigt werden. Der Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaumkulturen bzw. aufstehenden Bäume wurde nicht für den Erwerb des Grundstücks geleistet, da die Bäume als Scheinbestandteile nicht Teile des Grundstücks waren. Sie waren bereits bei Pflanzung dazu bestimmt, als Weihnachtsbäume geschnitten bzw. abgeholzt und damit wieder von dem Grundstück entfernt zu werden.