Kassenbelege können kürzer werden
Nichts geht mehr ohne Beleg, denn bereits seit Anfang 2020 gibt es auch in Deutschland eine Belegausgabepflicht. Unternehmer mit Bareinnahmen, die ein elek-tronisches Aufzeichnungssystem (z. B. Registrier- oder PC-Kasse) verwenden, müssen für jeden Kunden einen Kassenbeleg ausdrucken bzw. diesen elektronisch zur Verfügung stellen.
Zwar können Unternehmer theoretisch auch einen Antrag auf Befreiung von dieser Pflicht stellen, sofern sie Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen veräußern. Doch praktisch legt die Finanzverwaltung diese Befreiungsmöglichkeit sehr eng aus, sodass sie eher selten zur Anwendung kommt.
Ein ordnungsgemäßer Beleg muss folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- das Datum der Belegausstellung
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
- Angaben zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE):
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls
- die Transaktionsnummer
- den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie
- den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
Ressourcenverschwendung sorgt für Unmut
Das permanente Ausdrucken von Bons vor allem über Kleinbeträge ist für viele Unternehmer ein wachsendes Ärgernis, insbesondere auch aufgrund der Größe der Belege und dem damit zusammenhängenden Ressourcenverbrauch. Elektronische Belege bereitzustellen, die beispielsweise von einem Smartphone des Kunden empfangen und auf diesem sichtbar gemacht werden, sind zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber längst nicht ausreichend.
Hinzu kommt, dass viele Kunden den Bon nicht haben wollen und die Annahme daher dankend ablehnen. Denn anders als in vielen anderen europäischen Ländern existiert in Deutschland noch keine Belegmitnahmepflicht.
QR-Code kann Bons verkürzen
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die Kassensicherungsverordnung geändert. Der Unternehmer hat nunmehr ein Wahlrecht, auf einem Beleg die Angaben zur TSE in Klartext aufzudrucken oder als QR-Code darzustellen. Die übrigen Angaben müssen aber wie bisher für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar aufgedruckt werden. Dennoch wird davon ausgegangen, dass Kassenbelege durchschnittlich drei Zentimeter kürzer werden.
Hinweis: Der QR-Code muss dabei der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen, die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist. Diese wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht.