Informationen zur Stoffstrombilanz
Am 1. Januar 2018 ist die Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen in Kraft getreten. Das möchten wir zum Anlass nehmen, um Ihnen aufzuzeigen, inwiefern wir Ihnen unsere Unterstützung bei der Einhaltung dieser Verordnung anbieten können.
Für wen gilt die Stoffstrombilanzverordnung?
Ab dem 1. Januar 2023 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab dem 1. Juli 2023) sind alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Biogasanlagen, die in funktionalem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, bilanzierungspflichtig. Lediglich die Betriebe, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermitteln, werden noch von der Stoffstrombilanz befreit. Für den Übergangszeitraum betrifft es vor allem viehintensive-Betriebe und viehhaltende Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen und damit zusammenhängende Biogasanlagen. Ein Schema, anhand dessen Sie überprüfen können, ob Sie mit Ihrem Betrieb eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, finden Sie anbei.
Was müssen Sie tun?
Bei der Stoffstrombilanz werden die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen von Stickstoff und Phosphor erfasst und bewertet. Stoffströme innerhalb des Betriebes spielen dabei keine Rolle. Nach § 7 I Nr. 1 und 2 StoffBilV haben Sie als Betriebsinhaber 3 Monate Zeit, Ihrer Aufzeichnungspflicht nachzukommen. Diese soll anhand von Belegen, insbesondere Rechnungen und Lieferscheinen, erfolgen und sind mindestens 7 Jahre nach Ablauf des Bezugs- oder Abgabezeitraumes aufzubewahren. Die Ermittlung der Nährstoffgehalte obliegt dem Betriebsleiter und sollte prioritär anhand der Deklaration oder wissenschaftlich anerkannter Messmethoden erfolgen.
Unser Tipp:
Sprechen Sie Ihre Zulieferer (Futtermittelhändler, Landhändler, etc.) darauf an, dass Sie sämtliche Deklarationen für Stickstoff und Phosphor von Betriebsmitteln benötigen. Verweisen Sie auf die gesetzlichen Vorschriften zur Stoffstrombilanz. Fragen Sie nach, ob es möglich ist, die Angaben zukünftig direkt mit auf die Rechnung zu drucken, um den Dokumentations- und Erstellungsaufwand zu reduzieren.
Für die Erstellung und Bewertung Ihrer Stoffstrombilanz wird Ihnen eine 6-Monatsfrist nach Ablauf des gewählten Düngejahres eingeräumt. Auch für Ihre fertige Bilanz gilt die Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren.
Die Bewertung der Stoffstrombilanz erfolgt jährlich betriebsindividuell nach der Anlage 3 der StoffBilV oder in einem 3-jährigen Durchschnitt, wobei pauschal 175 kg N/ha und Jahr nicht überschritten werden dürfen. Bei Überschreitung des 3-jährigen N-Saldos wird dem Betriebsleiter die Teilnahme an einer anerkannten Beratung zum Thema Stoffstrombilanz auferlegt. Bei Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und/oder Aufbewahrungspflichten wird eine Geldbuße bis 10.000 Euro erhoben (§ 14 II Nr. 1 lit. C DüngeG).
Wie können wir Ihnen dabei helfen?
Gerne übernehmen wir die Erfassung der Stoffströme und Naturaldaten mit N- und P-Gehalten entsprechend der StoffBilV. Von Ihnen ist lediglich der Erfassungsbogen auszufüllen und an uns zurück zu schicken.
Füllen Sie einfach das Formular unten aus und Sie erhalten den Erfassungsbogen als PDF.