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Aus zwei mach eins

Vieheinheiten sind bei umsatzsteuerlichen Organschaften in der Landwirtschaft zusammenzurechnen
Aus zwei mach eins
Aktuelles
18.08.2023

Aus zwei mach eins

Vieheinheiten sind bei umsatzsteuerlichen Organschaften in der Landwirtschaft zusammenzurechnen

Unternehmer in der Landwirtschaft gliedern Teile ihres Unternehmens oftmals in eigenständige gewerbliche Betriebe aus. Doch das kann teuer werden, wenn das Finanzamt aus zwei Betrieben plötzlich einen macht und die Durchschnittsbesteuerung nicht länger anwendbar ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat – ausgehend von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 – jetzt den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer für genau diese Fälle präzisiert und ergänzt (Schreiben vom 30. Juni 2023; III C – S 7410/19/10001).

Im zugrundeliegenden Fall des BFH hatte ein Schweinemäster beim Finanzgericht geklagt. Er bewirtschaftete zunächst eine von seinen Eltern gepachtete Schweinemast. Später pachtete er außerdem die daneben liegende Hofstelle mit einem weiteren Schweinemaststall mit circa 900 Mastplätzen und der zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb versus Gewerbebetrieb

Im Rahmen einer Außenprüfung behandelte der Betriebsprüfer des Finanzamtes die bisher getrennt geführten Betriebe als einheitlichen Betrieb. Aufgrund der Anpachtung der weiteren Hofstelle lag nach Auffassung der Betzriebsprüfer ein sofortiger Strukturwandel von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb vor. Die Folge: Die Umsätze eines gewerblichen Schweinemastbetriebs unterliegen der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung und nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.

Steuerliche Folgen sind gravierend

Land- und Forstwirte, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, können die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen (momentan 9,0 Prozent) anwenden. Zusätzlich ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung bei Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe ist, dass ihre Tierbestände nach dem Bewertungsgesetz zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Im Gesetz ist dafür eine bestimmte Höchstrelation von Viehbestand und Bodenfläche vorgegeben. Maßgebende Einheit sind dabei die sogenannten Vieheinheiten. Ist die Anzahl der Vieheinheiten pro Fläche zu hoch, gilt die Nutzung nicht mehr als landwirtschaftlich.

Im vorliegenden Fall ergab die Zusammenrechnung der Vieheinheiten der beiden Hofstellen, dass die tatsächlichen Vieheinheiten im Verhältnis zu den möglichen Vieheinheiten zu hoch waren, während bei einer gesonderten Betrachtung beider Betriebe die Grenzen eingehalten wurden.

Alle Umsätze aus der Landwirtschaft sind zu berücksichtigen

Der BFH führte jedoch aus, dass mit „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen“ alle Umsätze gemeint sind, die ein Unternehmer aus der Landwirtschaft erzielt, unabhängig davon, wie viele Teilbetriebe er ertragsteuerrechtlich hat. Dies ergebe sich auch aus den einschlägigen Normen der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Urteil des BFH gilt auch für Organschaften

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nun in ihre Verwaltungsanweisungen übernommen. Zusätzlich führt die Finanzverwaltung aus, dass dies analog auch für umsatzsteuerliche Organschaften gilt. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (z. B. eine GmbH) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers (z. B. des Einzelunternehmers) eingegliedert ist.

Beispiel: Landwirt L zieht in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Ferkel auf. Diese liefert er dann an eine Mast-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer er ist. Durch die Anteilsmehrheit liegt eine finanzielle Eingliederung vor. Die Tätigkeiten der Betriebe (Ferkelaufzucht und -mast) ergänzen sich und stehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Organisatorisch kann Landwirt L als Alleingesellschafter seinen Willen sowohl in der GmbH als auch im Einzelunternehmen durchsetzen. Es liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.

Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar.

Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze sind laut Schreiben der Finanzverwaltung sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe des Unternehmers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen. Erfolgt die Prüfung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses, gilt dies für alle Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dies gilt für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2021 nicht, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den die Regelbesteuerung angewendet worden ist.

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