Augen auf bei der Corona-Schlussabrechnung: ETL Agrar & Forst greift Landwirten unter die Arme
Tausende Landwirte haben im letzten Jahr aufgrund der Corona-Pandemie einen Antrag auf die Überbrückungshilfen des Bundes gestellt. Von den sogenannten Corona-Hilfen konnten Antragsteller auf der Grundlage von Schätzungen über erwartete Umsatzverluste und voraussichtliche Kosten profitieren. Mit der „Schlussabrechnung“ folgt aber die Stunde der Wahrheit, wenn die Antragsteller ihre tatsächlichen Zahlen vorlegen müssen.
„Die Steuerexperten von ETL rechnen damit, dass es bei der Überprüfung der Schlussabrechnungen durch die Bewilligungsstellen zu Rückfragen kommen wird“, berichtet nun auch das renommierte Nachrichtenportal für die Landwirtschaft „agrarheute.com“. Die Branchenspezialisten von ETL Agrar & Forst warnen Betroffene zudem vor Tiefenprüfungen, zu denen der Bund die Bewilligungsstellen verpflichtet habe und nach denen diese überprüfen müssen, ob ein Antragsteller Subventionsbetrug begangen hat. „Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben müssen Antragsteller mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug nach § 264 Strafgesetzbuch und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen“, so die ETL Agrar & Forst-Experten.
Die Schlussabrechnungen müssen durch prüfende Dritte, also z.B. Steuerberater, elektronisch eingereicht werden. Zunächst werden die Überbrückungshilfen I bis III und die November- und Dezemberhilfe abgerechnet. Im Anschluss wird dann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und IV vorgenommen. ETL Agrar & Forst rechnet fest mit Rückfragen und Vor-Ort-Überprüfungen durch die Bewilligungsstellen. „Argumente, Unterlagen sowie Nachweise können in der Regel nur bis zum endgültigen Schlussabrechnungsbescheid bei den Behörden eingereicht werden. Unterlagen, die zum Beispiel erst in einem späteren Rechtsstreit eingebracht werden, können von den Gerichten grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden“, so die Experten.
„Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung endet in beiden Fällen am 30. Juni 2023. Wer seine Schlussabrechnung nicht oder nicht fristgemäß erstellt, muss alle ausgezahlten Corona-Hilfen in voller Höhe zurückzahlen“, heißt es im Beitrag auf agrarheute.com.