Ab 1. Juli 2021 sind neue Pfändungsfreigrenzen zu beachten
Die coronabedingte Kurzarbeit hat viele Familien hart getroffen. Ersparnisse wurden aufgebraucht, denn das Kurzarbeitergeld konnte – trotz der Erhöhungen und möglicher Aufstockungen durch den Arbeitgeber – das normale monatliche Entgelt nicht ausgleichen. So mancher hat sich dadurch verschuldet und muss nun damit rechnen, dass ein Teil seines Arbeitslohnes gepfändet wird. Mittels eines Pfändungsgrundfreibetrages soll jedoch sichergestellt werden, dass die Lebenshaltungskosten auch im Falle einer Pfändung bezahlt werden können. Die Entwicklung des pfändungsfreien Betrages orientiert sich daher hauptsächlich an den Kosten für Miete, Strom und Lebensmitteln. Die Pfändungsfreibeträge werden alle zwei Jahre angepasst, zum 1. Juli 2021 steigen sie deutlich – um 6,28 Prozent.
Ab dem 1. Juli 2021 beträgt der monatlich unpfändbare Grundfreibetrag für Arbeitseinkommen (Nettoeinkommen) 1.252,64 Euro (bisher 1.178,59 Euro). Bei den Pfändungsfreigrenzen werden zudem Unterhaltspflichten berücksichtigt. Je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich damit der Pfändungsfreibetrag. Ab 1. Juli 2021 beträgt der monatliche unpfändbare Betrag für die erste unterhaltspflichtige Person 471,44 Euro (vorher: 443,57 Euro) und 262,65 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person.
Hinweis: Bestimmte Einkommensbestandteile sind unpfändbar oder können nur bedingt gepfändet werden (beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld). Wenn Sie nicht sicher sind, welche Vergütungsbestandteile Ihrer Mitarbeiter pfändbar sind, helfen Ihnen die ETL-Rechtsanwälte gern weiter.