Kfz-Steuerbefreiung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Land- und Forstwirte sind eine der Säulen für unsere Wirtschaft und Nahrungsmittel sollen für die Verbraucher möglichst erschwinglich sein. Um die Land- und Forstwirte zu fördern und Produktionskosten gering zu halten, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Doch ob diese auch bei gemischten Betrieben gilt, musste der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (IV R 11/23) entscheiden.
Bauernhof mit Biogasanlage
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die Silomais anbaute, der in der eigenen Biogasanlage verwertet wurde. Der ebenfalls angebaute Roggen wurde überwiegend verkauft. Das Unternehmen beantragte die Kfz-Steuer-Befreiung für zwei Anhänger, die auch für den Transport des eigenen Getreides zu der Biogasanlage genutzt wurden.
Das Hauptzollamt lehnte die Anträge auf Steuerbefreiung ab. Die Fahrzeuge dürften für die beantragte Befreiung ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Voraussetzungen für die Kfz-Steuerbefreiung
Bestimmte Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge wie Mähdrescher und bestimmte Kraftfahrzeuganhänger sind von der Kfz-Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe genutzt werden und wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.
Ertragsteuerliche Einordnung nicht maßgebend
Ertragsteuerrechtlich ist keine land- oder forstwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit gegeben, wenn in einer Biogasanlage Strom gewonnen wird, der gegen Entgelt an einen Energieversorger geliefert wird. Die Gesellschaft hat danach mit dem Betrieb der Biogasanlage einen Gewerbebetrieb unterhalten. Für die Frage der Kfz-Steuer ist die einkommensteuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit jedoch nicht ausschlaggebend.
Die Befreiung von der Kfz-Steuer knüpft nicht an die Rechtsform des Steuerschuldners, sondern an die Frage der Verwendung des betreffenden Fahrzeugs und der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit an. Daher spielt es keine Rolle, ob beispielsweise nur durch eine Abfärbung nach dem Einkommensteuergesetz (gewerbliche Infektion) alle Einkünfte (also auch solche aus eigentlich land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden oder ob dies der Fall ist, weil eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vorliegt.
Keine ausschließliche Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
Im Urteilsfall stellte der BFH fest, dass die Gesellschaft die Fahrzeuganhänger auch dafür genutzt hat, den selbst erzeugten Mais und Roggen zu ihrer Biogasanlage zu befördern und damit auch für ihre gewerbliche Tätigkeit zu verwenden. Somit lag keine ausschließliche Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich vor und die Steuerbefreiung war zu versagen.